Ist das Gebäude ( Haus ) fertig gestellt, erfolgt die Abnahme. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass alle vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Der Bauherr sollte deshalb vorher prüfen, ob dies in vollem Umfang zutrifft. Bis zur Abnahme liegt die Beweispflicht noch beim Auftragnehmer. Später entdeckte Mängel können zwar auch nachträglich noch geltend gemacht werden, allerdings liegt die Beweislast dann beim Bauherren. Unterschieden werden die förmliche, die stillschweigende sowie die fiktive Abnahme. Die förmliche Abnahme erfolgt im Rahmen einer Hausbegehung durch Bauherr und Auftragnehmer. Dies ist in der Regel ein Vertreter des Unternehmens, das das Gebäude erstellt hat oder der verantwortliche Handwerker. Nach gemeinsamer Begehung sollte ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Seiten unterschrieben werden. In diseml sollten etwaige Restarbeiten sowie die vom Bauherrn geltend gemachten Mängel aufgeführt werden. Eine stillschweigende Abnahme greift ohne Hausbegehung. Maßgebend ist der Bezug des fertigen Hauses oder die Bezahlung der Schlussrechnung. Die fiktive Abnahme ist aber ein Sonderfall. Sie tritt 12 Werktage nachdem der Auftragnehmer schriftlich festgestellt hat, dass er die Leistung vollendet hat ein. Eine Möglichkeit ist die Zusendung der Schlussrechnung. Eine fiktive Abnahme kann auch sechs Werktage nach Beginn der Benutzung des Hauses eintreten. Wenn das Haus durch gravierende Mängel in der Nutzung nachhaltig beeinträchtigt ist, kann der Auftraggeber die Abnahme auch verweigern.