1. [Baugesetzbuch § 3 (1)] vorgezogene Bürgerbeteiligung im Bauleitplanungsverfahren während der Vorentwurfsphase (Unterrichtung und Erörterung). Nicht erforderlich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (BauGB § 13) und in seiner Rechtswirkung eingeschränkt durch BauGB § 214. 2. (Verwaltungsverfahrensgesetz § 73) Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens ist von der Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durchzuführen. Gegenstand dieses Anhörungsverfahrens sind: Einholung von Stellungnahmen von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird; Auslegung der Planunterlagen; Entgegennahme von Einwendungen von Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden: Durchführung einer Erörterung.