Wenn man im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen seine Beiträge in einen Bausparvertrag einzahlt, kann man vom Staat eine Sparzulage in Form von vermögenswirksamen Leistungen erhalten. Das zu versteuernde Einkommen darf dabei für Alleinstehende bzw. Verheiratete bestimmte Grenzen nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf einer Bescheinigung, die jährlich mit dem Jahreskontoauszug verschickt wird, beantragt und vom Finanzamt - nach Prüfung des Einkommens - festgesetzt. Nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren, oder in bestimmten Fällen auch schon früher, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Finanzamt auf das Bausparkonto überwiesen. Werden danach weiterhin vermögenswirksame Leistungen auf dem Bausparkonto angelegt, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage dann jährlich vom Finanzamt ausgezahlt.