Das Erbbaurecht ist ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremdem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Hierzu bedarf es eines Erbbaurechtsvertrages, der meisst im Normalfall für 99 Jahre abgeschlossen wird. Es sind auch kürzere Laufzeiten möglich. Als Preis für die Benutzung des Grundstücks hat der Erbbauberechtigte ein Entgelt zu entrichten, den sogenannten Erbbauzins. Dieser kann einmalig oder jährlich ( monatlich ) gezahlt werden. Das Erbbaurecht wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Zusätzlich wird ein Erbbaugrundbuch angelegt, das dann mit Grundpfandrechten belastet werden kann. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Bauwerkes, hat aber die Pflicht alle öffentlich-rechtlichen Lasten ( wie z.B. die Gebühr für die Straßenreinigung ) zu tragen. Der Grundstückseigentümer bleibt dabei Eigentümer des Grundstücks. Das Erbbaurecht kann jederzeit vom Erbbauberechtigten veräußert oder vererbt werden. Vorteil des Erbbaurechts besteht darin, dass der Kaufpreis für das Grundstück wegfällt und dafür nur ein Erbbauzins gezahlt werden muss.